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AGB

Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich
    Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ihre Geltung wird durch die Annahme der Ware, Bearbeitung und Weiterveräußerung ebenso anerkannt, wie durch widerspruchslose Hinnahme des Angebotes, der Auftragsbestätigung oder des Lieferscheines. Abweichungen von den nachfolgenden Geschäftsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
  2. Angebot
    Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen; mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Unsere Produkte sind in Technischen Merkblättern und bauaufsichtlichen Zulassungen/EG-Konformitätserklärungen beschrieben. Die Bezugnahme und der Hinweis auf diese Produktbeschreibungen beinhalten keine Zusicherungen von Eigenschaften. Die anwendungstechnische Beratung sowie alle Angaben in den Technischen Merkblättern sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Versuchen und Prüfungen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte ist der Käufer verantwortlich.
  3. Umfang der Lieferung
    Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderung bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben. Der Käufer hat den Bestimmungsort der Ware (Lieferort) sowie den Empfänger bei der Auftragserteilung anzugeben, sowie Dispositionsänderungen unverzüglich uns zu melden. Wird diese Pflicht verletzt, entbindet uns dies von weiteren Lieferverpflichtungen.
  4. Lieferzeit
    Unsere Angaben über die Lieferzeit sind unverbindlich und verstehen sich ab Paderborn. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Ist die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit um die Hälfte überschritten, ist der Käufer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Seine Berechtigung, Schadenersatz wegen Leistungsverzug zu verlangen, wird auf die Fälle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beschränkt. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges des Verkäufers entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
  5. Preise und Zahlungen
    Die Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk einschließlich Verladung im Werk. Weiterhin wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet, die gesondert ausgewiesen wird. Wechselzahlungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft. Während des Zahlungsverzuges trägt der Käufer jede Gefahr für unsere volle Befriedigung. Für die Dauer des Verzuges hat uns der Käufer die üblichen Bankkosten für ungesicherte Darlehen mit täglicher Kündigung zu vergüten und daneben uns jeden durch den Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen.
  6. Abnahme und Gefahrenübergang
    Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Kaufgegenstandes bzw. der Lieferteile auf den Käufer über, und auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Gerät der Käufer mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr ab Verzugszeitpunkt auf ihn über. Der Käufer hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
  7. Gewährleistung und Schadenersatz
    Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware - bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware - schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Bei begründeter Beanstandung steht uns die Wahl zwischen Wandlung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Hierbei entstehende Kosten werden von uns getragen. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Berechtigung, Schadenersatz geltend zu machen, wird auf die Fälle beschränkt, in denen uns eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung trifft. Nach der Verarbeitung kann nur die Herabsetzung des für die beanstandete Ware gezahlten Kaufpreises verlangt werden.
  8. Eigentumsentumsvorbehalt
    Unsere Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen, bis sämtliche Forderungen aus laufender Rechnung bezahlt worden sind. Der Käufer ist ermächtigt, die Vorbehaltsware durch Verarbeitung zu einer neuen Sache weiterzubearbeiten, mit der Maßgabe, dass wir als Eigentümer der neuen Sache im Sinne des § 950 BGB anzusehen sind. Auch die verarbeiteten Waren dienen zu unserer Sicherung. Bei Verarbeitung unserer Waren mit fremden, nicht dem Käufer gehörenden Waren werden wir Miteigentümer an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes unserer Waren zu fremdverarbeiteten. Der Käufer hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Alle Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden hiermit an uns abgetreten. Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen für uns einzuziehen. Wenn die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit fremden, nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren an uns als abgetreten. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Wir sind berechtigt, dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
  9. Dosieranlagen und Leihgebinde
    Leihgebinde bzw. Dosieranlagen bleiben unser Eigentum. Sie sind ausschließlich für die von uns gelieferten Betonfarben zu verwenden. Falls andere Zusatzmittel verwendet werden, ist der Käufer verpflichtet, die Leihgebinde sowie Dosieranlagen sofort zurückzugeben. Anderenfalls behalten wir uns vor, den Wiederbeschaffungspreis zu berechnen. Reparaturen an den Leihgebinden sowie Dosieranlagen sind vom Käufer durchzuführen.
  10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.
  11. Rechtsgültigkeit
    Sind einzelne in der vorbenannten Vertragsbestimmung ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Stand: Januar 2017